AGB

Geschäftsbedingungen der Grimmer Lackiertechnik GmbH

I. Geltung der Bedingungen
1. Für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB) geltend die folgenden Bestimmungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen, gleich ob Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen. Durch Erteilung des Auftrags oder Entgegennahme eines Auftrags erklärt sich der Vertragspartner mit unseren Bedingungen vorbehaltlos einverstanden. Wenn unser Vertragspartner andere Bedingungen vorschreibt, gelten diese erst und nur dann, wenn das von uns schriftlich bestätigt wurde. 2. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte. 3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

II. Vertragsabschluß
1.Unsere Angebote und Preisangaben sind freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluß. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Abbildungen und Angaben in Katalogen oder Prospekten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder der Ausführung bleiben vorbehalten. Geringfügige handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe und Qualität und sonstiger Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Aufträgen die mit besonderen Entwicklungsarbeiten verbunden sind, erwirbt der Vertragspartner keinerlei Rechte an den entwickelten Gegenständen noch an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich ganz oder teilweise an den Entwicklungs- oder Herstellungskosten beteiligt hat. 3. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen zurückweisen. Ansonsten kommt der Vertrag zustande. 4. Angaben im Sinne des Absatzes 1, sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. 5. Für die Richtigkeit der vom Kunden oder dessen Beauftragten uns ausgehändigten Pläne und Maßzeichnungen ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich, ohne das er diese Verantwortlichkeit ausschließen kann. Wir sind zu einer Besichtigung von Örtlichkeiten oder Aufmaßnahmen nur und ausschließlich dann verpflichtet, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

III. Preise, Zahlungen
1. Unsere Preise geltend ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer, jeweils ?ab Werk?. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen berechnet und nicht zurückgenommen. 2. Werden neben den vertraglich festgesetzten Leistungen zusätzlich Leistungen vereinbart (z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb der Gewährleistungspflicht) so werden diese gesondert berechnet. 3. Werden Waren oder Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluß geliefert und erbracht, so behalten wir uns das Recht vor, alle Kostenerhöhungen dem Vertragspartner aufzuerlegen.. 4. Alle unsere Rechnungen sind gemäß den auf unseren Fakturen angegebenen Konditionen zu bezahlen. Ansonsten innerhalb von 15 Werktagen seit Rechnungsstellung. Sie geltend als zu dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. 5. Der Abzug von 2 % Skonto ist zulässig, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum veranlaßt wird. Es wird kein Skonto auf Teilleistungen gewährt. 6. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

IV. Schadensersatz
Bei teilweiser oder völliger Stornierung des Auftrags durch den Vertragspartner sind wir berechtigt, 20 % des Nettowarenwertes pauschal als Schaden zu berechnen. Es steht uns frei, die Zurücknahme von gelieferten Waren abzulehnen. Bei Rücknahme werden neben den ausgelegten Spesen 25 % des Nettobetrages zur Anrechnung gebracht. Wir sind berechtigt, höheren Schaden nachzuweisen, ebenso wie der Vertragspartner berechtigt ist, den Nachweis zu erbringen, daß uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Lieferung
1. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. 2. Sind Teillieferung für den Vertragspartner zumutbar, so können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden. 3. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Vertragspartners. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere Zahlung, voraus. 4. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei einem zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. 5. Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus, daß der Vertragspartner keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Erfolgt Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Einforderung von Schadensersatz berechtigt. 6. Gerät der Vertragspartner mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, daß kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.

VI. Verzögerung der Lieferung
1.Läßt sich die vereinbarte Frist in Folge eines von uns nicht beherrschbaren Umstandes bei uns oder unseren Lieferanten nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Vertragspartner umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. 2. Im Falle des verschuldeten Lieferverzugs ist der Vertragspartner gehalten, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 21 Werktage betragen muß. Nach Ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. 3. Absatz 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, oder wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

VII. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ?ab Werk? vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht über ? auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde ? wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Transportversicherungen sind ausschließlich Sache des Vertragspartners.

VIII. Aufstellung und Montage
1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgendes: Der Vertragspartner hat auf seine Kosten Hilfspersonal und notwendiges Einbaumaterial zu stellen, dazu für ordnungsgemäße Anschlüsse, Beheizung und Beleuchtung zu sorgen. Vor Beginn der Montagearbeiten sind uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen, sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert zu stellen. Die Anlieferungswege bis an die Baustelle müssen sich im ordentlichen Zustand befinden. Findet das von uns beauftragte Montagepersonal die vertragsgemäßen Zustände nicht vor, besteht nach unserer Wahl das Recht, auf Kosten des Vertragspartners solche Zustände zu schaffen oder die Montage abzulehnen. Ab dem letzten genannten Zeitpunkt wird unser Zahlungsanspruch in voller Höhe fällig. Für mit einer Neuanlieferung und einem neuen Montagetermin verbundene Kosten haftet unser Vetragspartner in voller Höhe. 2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Montage auszuhändigen und die Abnahme zu erklären, vorbehaltlich im einzelnen schriftlich aufzulistender Mängel bzw. Leistungsrückstände. Verweigert der Vetragspartner die schriftliche Abnahme trotz grundsätzlicher Abnahmefähigkeit, geht die Abnahmeberechtigung auf den Leiter unseres Montagepersonals über.

IX. Sachmängel
1. Der Vertragspartner ist gemäß § 377 HGB zur Untersuchung und Rüge verpflichtet. 2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, können keine weiteren Rechte hergeleitet werden. 3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Tranport- Wege- Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder von uns verweigert wird, ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) oder ? in den Grenzen der folgenden Absätze ? Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftpflichtgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. 7. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. 8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Hier haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9. § 478 BGB bleibt durch Absätze 2 bis 8 unberührt.

X. Sonstige Schadensersatzhaftung
1. Die Bestimmungen in der vorstehenden VIII Absätze 5 bis 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen. 2. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluß bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse. 3. Für unsere Deliktshaftungen gelten die Bestimmungen VIII Absätze 5 bis 7 entsprechend. 4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Verjährung
1. Der Nacherfüllungsanspruch des Vertragspartners verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Lieferung der Ware. 2. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr. 3. Für Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beleibt es bei der gesetzlichen Verjährung, ansonsten verjähren alle Ansprüche gegen uns in zwei Jahren.

XII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Geschäftspartner aus der Verbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträge beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, insbesondere einzubauen. Etwaige Verarbeitung nimmt er für uns vor, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. 3. Der Vertragspartner tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder Dritte, auch bei einem Einbau erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen ist uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner mitzuteilen, außerdem sind alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. 4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 5. Der Vertragspartner darf soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet wird, den uns zustehenden Preisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. 6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartner und seiner Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

XIII. Allgemeines
1. Die Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertrag sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. 3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich. 4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß den UN-Kaufrechts (CISG).